Allgemeine Geschäftsbedingungen von Scherer – Metalltechnik Franz Xaver Scherer

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Absatz 1, § 310 Absatz 1 BGB.

4. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot – Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung „verbindlich“ beigefügt ist.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung. Angebote des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, daß für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise.

2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar und ohne jeden Abzug fällig. Im Fall der verspäteten Zahlung sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag ohne Mahnung Fälligkeitszinsen und ab Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben – insbesondere allgemeine Erhöhung von Arbeits- oder Materialkosten – berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mind. vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, sowie bei Dauerschuldverhältnissen.

6. Legierungszuschläge sind nicht in den Preisen enthalten und werden zum am Auslieferungsdatum aktuellen Wert berechnet.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1. Die Lieferzeit wird von uns annähernd angegeben und versteht sich für den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

4. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

3. Eine notwendige Verpackung wird von uns zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Der Transportunternehmer wird vom Besteller beauftragt. Wenn wir den Transportunternehmer beauftragen sollten, erfolgt dies nur im Namen des Bestellers.

5. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen, sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und dem Verkäufer einen Mangel unverzüglich anzuzeigen.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach, schriftlich zu rügen. Maßgebend ist jeweils der Zugang der schriftlichen Rüge bei uns. § 377 HGB bleibt unberührt.

3. Geht die Ware an Dritte oder ins Ausland, so haben Prüfungen und Abnahme am Versandort zu erfolgen. Sie gilt als genehmigt, sobald sie den Lagerplatz verlassen hat. Erfolgt Abnahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

4. Ergänzend gilt, daß zugesicherte Eigenschaften ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die Normengerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch uns.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und bis zur Durchführung der Gewährleistung die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfür Kosten zu berechnen. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Kaufmannskunden haben die Versandkosten zur Durchführung der Nachbesserung zu tragen.

6. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzleistungen nur zur Nachbesserung oder Preisminderung nach eigener Wahl verpflichtet. Bei Fehlschlag der Nachbesserung kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen; die anderweitigen Bestimmungen über die Gewährleistung/Haftung bleiben unberührt. Leistungs- und Erfüllungsort für die Wandlung oder Minderung ist unsere Betriebsstätte.

7. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen- nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Soweit wir mit dem Besteller die Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund eines Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es ist dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften zustehen, oder sonstige Ersatzansprüche an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderung ab.

5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller und anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

7. Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.

8. Wir verpflichten uns, die ihm zustehenden Sicherheiten auf verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Besondere Bedingungen bei Lohnarbeiten

1. Wenn Werkstücke vom Kunden zur Lohnbearbeitung mit Maßfehlern angeliefert werden, behalten wir das Recht vor, die Teile entweder zur Nacharbeit zurück zusenden oder diese auf Wunsch gegen Berechnung nachzuarbeiten, falls dies in unserem Betrieb möglich ist.

2. Das Risiko für Fertigungsausschuß, insbesondere beim Einrichten der Maschinen, muß vom Besteller getragen werden.

3. Wenn bei Lohnarbeiten – bedingt durch schlecht bearbeitbares Material oder mangelhafte Vorbearbeitung der zu fertigen Teile – eine zusätzliche Bearbeitung erforderlich ist, so werden diese Kosten separat in Rechnung gestellt.

4. Falls infolge schlechter Vorarbeit oder Materialfehler an den zu verarbeitenden Teilen ein Bruch der Werkzeuge entsteht, so gehen diese Kosten ebenfalls zu Lasten des Bestellers.

5. Sollten infolge eines Arbeitsfehlers bei Lohnarbeiten vom Auftraggeber beigestellte Werkstücke unbrauchbar werden, haften wir – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nur für die von uns ausgeführte Arbeit. Die Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, daß wir die gleiche Bearbeitung noch einmal ohne Berechnung durchführen, wenn uns neue Werkstücke angeliefert werden. Unsere Haftung ist – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf die Höhe der in Rechnung gestellten Lohnkosten beschränkt.

6. Die von uns bearbeiteten Teile werden vor dem Verlassen unseres Hauses durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung in schriftlicher Form und gegen Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgangsprüfung entbindet den Auftraggeber (Empfänger der Ware) nicht von seiner Verpflichtung zur Eigenprüfung.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Unser Geschäftssitz in München ist Gerichtsstand. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des geschlossenen Kaufvertrages nicht berührt.

Scherer – Metalltechnik, München 01.01.2008

   

Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung zur Rücknahme von Waren für Verbraucher

 

1. Der Besteller hat das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber uns oder durch Rücksendung der Ware zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

2. Das Widerrufsrecht besteht nicht in den in § 312 d BGB geregelten Fällen.

3. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Besteller etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Besteller die Wertersatzpflicht vermeiden, in dem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.

4. Im Falle eines Widerrufs, ist dieser zu richten an:

Franz Scherer Metalltechnik, Bodenseestraße 237, 81243 München

5. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Kunde insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind an unsere oben genannte Adresse zurückzusenden. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, hat der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung kostenfrei und wird ausschließlich durch uns organisiert. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt. Soweit der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und der Wert der insgesamt bestellten Ware 40 Euro übersteigt, übernimmt Fa. Scherer Metalltechnik die Kosten der Rücksendung. Das Transportrisiko und damit die Gefahr des Untergangs auf dem Versandweg trägt die Fa. Scherer Metalltechnik

– Ende der Widerrufsbelehrung –